LG Kleve – Az.:6 S 75/17 – Urteil vom 11.01.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 24.03.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Berufungsurteil richtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die auf Herausgabe der drei Hunde und auf Auskunftserteilung über den Verbleib des Hundes „Fxx“ gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen die Abweisung seines Herausgabeantrages durch das Amtsgericht wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er überdies seine Klage um die Anträge zu 2.) und 3.) erweitert hat. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe den streitgegenständlichen „Tierübereignungsvertrag“ fehlerhaft ausgelegt und zudem seien die tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Abhandenkommens des Tiers bei der Sicherstellung durch das Ordnungsamt Duisburg fehlerhaft. Seine Beschwer betrage 750,- EUR, weil die Beklagte für die Vermittlung eines jeden beliebigen Tieres 250,- EUR verlange und er von ihr die Herausgabe von drei Hunden begehre.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 24.03.2017 abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Hund „Fxx“, Chihuahua Mix, Tätowierungs-Chip-Nr.: xx, braun, nebst zugehörigen Welpen (2 Stück) ab Rechtskraft des Urteils herauszugeben;
2. dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Verbleib, sowie die Tätowierungs-Chip-Nummern der dem Hund „Fxx“, Chihuahua Mix, Tätowierungs-Chip-Nr.: xx, braun, zugehörigen Welpen;
3. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des Hundes „Fxx“, Chihuahua Mix, Tätowierungs-Chip-Nr.: xx, braun, nebst zugehörigen Welpen (2 Stück) ist.
Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Niederschrift des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.