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E-Scooter-Halter – verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 StVG?

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AG Frankfurt am Main – Az.: 29 C 2811/20 (44) – Urteil vom 22.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen pp (nachfolgend das „Klägerfahrzeug“). Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des E-Scooters der Marke Circ (Kennzeichen: pp.). Bei dem E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV und ist mit einem elektrischen Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (auf ebener Strecke) ausgestattet.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug am Abend des 18.12.2019 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in der Münchener Straße in Höhe der Hausnummer 30 am Fahrbahnrand geparkt. Als der Kläger später am Abend zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Fahrzeug an der Beifahrerseite beschädigt worden war. Ein Verantwortlicher für den entstandenen Schaden war auch nach Hinzuziehung der Polizei nicht ermittelt worden. In dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wird festgestellt, dass am Klägerfahrzeug ein Sachschaden in Höhe von EUR 2.915, 38 (vgl. Bl. 5 d.A.) entstanden war.

Der Kläger behauptet, dass sich der E-Scooter Kennzeichen: pp. am Abend des 18.12.2019 neben seinem Fahrzeug befunden habe. Er behauptet, dass der E-Scooter entweder unsachgemäß neben das Fahrzeug abgestellt worden und später auf das Klägerfahrzeug umgefallen sei oder mutwillig gegen das Klägerfahrzeug gestoßen worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine analoge Anwendung des § 7 StVG in dieser Konstellation geboten sei. Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 8 Nr. 1 StVG sei nicht mit den heutigen Gegebenheiten des Straßenverkehrs zu vereinbaren. E-Scooter stellten im Straßenverkehr ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar und es sei damit nicht vereinbar, Schadensersatzansprüche ausschließlich gegen den Fahrer des E-Scooters durchzusetzen, insbesondere wenn der Unfallhergang nicht aufklärbar sei. Es sei allein auf die Gefährlichkeit des Verkehrsmittels abzustellen und nicht auf die[…]


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