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Schmerzensgeld wegen Rangelei unter zwei Arbeitskollegen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 342/18 – Urteil vom 05.11.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 19. September 2018 – 12 Ca 760/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beide waren als LKW-Fahrer bei der Spedition S. beschäftigt. Ihr Verhältnis war aufgrund von Meinungsverschiedenheiten, unter anderem betreffend die Sauberkeit des beiden als Fahrer zugeteilten LKWs, angespannt.

Am 26. Oktober 2017 gegen 18.30 Uhr begab sich der Kläger zu seiner Arbeitsstelle, um die Nachtschicht anzutreten. In den Räumlichkeiten der Firma traf er auf den Beklagten, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden Parteien kam, deren genauer Ablauf streitig ist.

Der Kläger hat das Protokoll eines EKG (Anlage zur Berufungsbegründung vom 19.11.2018, Bl. 87 d. A.) vorgelegt, das am 26. Oktober 2017 um 23.58 Uhr gefertigt wurde, sowie das ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin M. B. vom 27. Oktober 2017 (Anlage A 1 zur Klageschrift, Bl. 8 d. A.), in dem eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS 50-0-50 Grad im Befund festgestellt wird und im Übrigen, dass an dem Tag „keine äußeren Verletzungszeichen sichtbar“ waren. Für dieses Attest hat der Arzt ausweislich der Rechnung vom 27. Oktober 2017 (Anlage A 2 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) 17,43 EUR berechnet.

Der Beklagte hat einen Notfallschein des M. Klinikum St. E. N. vom 26. Oktober 2017, 20.45 Uhr, sowie den Durchgangsarztbericht der Ärztin Dr. N. S. vom 02. November 2017 (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 04.05.2018, Bl. 27 bzw. 28 f. d. A.) vorgelegt, wonach eine Thoraxprellung links diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 07.11.2017 bescheinigt wurde.

Der Kläger hat am 26. Oktober 2017 Strafanzeige wegen Körperverletzung bei der Polizei gegen den Beklagten erstattet und der Beklagte hat am 27. Oktober 2017 seinerseits Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat sowohl das Ermittlungsverfahren 2010 Js 67402/17 gegen den Kläger (vgl. dazu Verfügung vom 08. November 2017, Bl. 39 f. d.A.) als auch das Ermittlungsverfahren 2010 Js 67400/17 gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da „ein gegenseitiges Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden“ kann und hat die Parteien auf den Weg der Privatklage verwiesen.

Mit Schreiben vom 05. März 2018 hat der Kläger den Beklagten vergeblich dazu aufgef[…]


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