Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB oder eines Betrugs nach § 263 StGB schuldig, noch begeht er eine sonstige Straftat. Er könnte jedoch eine Ordnungswidrigkeit begehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.08.2013, Az: 2 Ss 349/13).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/behindertenparkausweis-unberechtigte-nutzung_2279/