Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft, so hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz über den Zeitraum von bis zu 6 Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, so trifft ihn für die Tatsachen, aus denen sich der Ausschließungsgrund ergeben soll, die Darlegungs- und Beweislast. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird nur ein solches Verhalten des Arbeitnehmers als anspruchsausschließend bewertet, bei welchem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig bezeichnetes Verhalten erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1S. 1 EFZG noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches dann auch darin bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in grober Weise die Sicherheitsvorschriften seines Arbeitsgebers nicht beachtet.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Fall 3 W 60/22 entschieden, dass der Beteiligte zu 2, der Sohn der Erblasserin, als Alleinerbe anzuerkennen ist. Dies erfolgte, nachdem der Beteiligte zu 1, der Ehemann der Erblasserin, seine Berufung als testamentarischer Erbe ausgeschlagen hatte. Trotz der Ausschlagung des Beteiligten zu 1 bleibt die […]