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Kollision eines Ausparkenden mit den Bussonderfahrstreifen benutzendem Kraftfahrzeug

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KG Berlin – Az.: 22 U 31/16 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 27. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 45 O 371/15, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.244,20 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten sind nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsschrift ist am 24. Februar 2016 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingegangen, weil das angefochtene Urteil den Klägervertretern am 4. Februar 2016 zugestellt worden ist. Auch die Berufungsbegründungsschrift ist innerhalb der bis zum 4. Mai 2016 verlängerten Frist, nämlich am 3. Mai 2016, beim Gericht eingegangen. Sie erfüllt die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

II. Die Berufung der Drittwiderbeklagten hat in vollem Umfang, die des Klägers im Wesentlichen Erfolg. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 17. März 2015 um 20.11 Uhr die gesamten Kosten für die Reparatur zur Beseitigung des Unfallschadens in Höhe von 12.868 EUR nebst einer Wertminderung in Höhe von 800 EUR zzgl. 20 EUR Kostenpauschale als Schadensersatz zu zahlen. Wegen der vorgerichtlichen Zahlung der Hälfte der Reparaturkosten und der Kostenpauschale sind an den Kläger noch 7.244,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen (6.434,20 EUR + 800 EUR + 10 EUR). Einen Anspruch auf weitere Nebenforderungen hat der Kläger demgegenüber nicht. Die Widerklage kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger und damit auch die Widerbeklagte der Beklagten zu 2) nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

1. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen rechtfertigen. Von den Parteien werden derartige Anhaltspunkte auch nicht geltend gemacht werden. Danach versuchte der Beklagte zu 1) mit dem zuvor geparkten Fahrzeug von der rechten, zum[…]


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