Besteht lediglich eine geringe Blendwirkung durch eine auf dem Boden oder einem Haus installierte Photovoltaik-Anlage auf die Grundstücke der umliegenden Nachbarn, ist die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs durch die Nachbarn ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lag lediglich eine geringe Blendung durch die Photovoltaik-Anlage vor, die von den Photovoltaik-Modulen ausging. Im Frühjahr und Herbst lag eine Blendwirkung für jeweils ca. 4 – 6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bei einer maximalen täglichen Blendwirkung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 des aufgeführten Zeitraums und im Herbst von ca. der Hälfte des Zeitraums vor. Auch der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen mit zu erwartenden Kosten in Höhe von ca. 16.000,00 Euro, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung der Nachbarn ausgeschlossen werden konnte, war den Photovoltaik-Anlagen-Eigentümern nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht zumutbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 3 U 46/13). Nachbarn haben mithin keinen Anspruch auf die Beseitigung einer Photovoltaik-Anlage von dem Gebäude des Photovoltaik-Anlagen-Eigentümers, wenn sie die Lichteinwirkungen der Anlage auf ihre Wohnung bzw. auf ihr Grundstück wegen Geringfügigkeit dulden müssen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verkehrsunfall und seine Auswirkungen: Ein Kampf um Gerechtigkeit und Entschädigung Der vorliegende Fall behandelt die Klage eines Individuums, das nach einem Verkehrsunfall sowohl physische als auch psychische Schäden erlitten hat. Der Kläger behauptet, dass der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung geführt hat, die sein tägliches Leben und seine Fähigkeit zur […]