Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Aufzeichnungen einer Webcam durch einen unbeteiligten Dritten – Beweismittel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kollision im Kreisverkehr: Die Rolle von Webcam-Aufnahmen und Persönlichkeitsrechten im Verkehrsunfallprozess
In einem bemerkenswerten Fall hat das OLG Saarland entschieden, dass Webcam-Aufnahmen, die von einem unbeteiligten Dritten im Kontext eines Verkehrsunfalls zur Verfügung gestellt werden, als Beweismittel nicht grundsätzlich unverwertbar sind. Der Fall drehte sich um einen Verkehrsunfall in einem engen Kreisverkehr, bei dem zwei Fahrzeuge nahezu gleichzeitig einfuhren. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Webcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind, insbesondere wenn einer der Unfallbeteiligten der Verwertung widerspricht, ohne sich auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte zu berufen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 111/21 >>>

Die Zulässigkeit von Webcam-Aufnahmen als Beweismittel
ebcam-Aufnahmen im Fokus: Gericht erkennt sie als zulässiges Beweismittel in Verkehrsunfallprozessen an, betont dabei die Balance zwischen Persönlichkeitsrechten und der Suche nach Wahrheit- (Symbolfoto: Nudphon Phuengsuwan /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter der Verwertung widerspricht, sich dabei jedoch nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft. Das Gericht betonte, dass das Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege und einer materiell richtigen Entscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners überwiegt.
Haftungsteilung und Unaufmerksamkeit im Verkehr
Das Gericht ging auch auf die Haftungsteilung ein. Wenn zwei Kraftfahrzeuge annähernd gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfahren und die Reihenfolge nicht aufgeklärt werden kann, kann eine Haftungsteilung von 2/3 zulasten des aus der weiter links gelegenen Einmündung kommenden Fahrers gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere, wenn dieser versucht, mit einer der Verkehrssituation nicht angemessenen Geschwindigkeit an dem sich aus der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv