Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG allerdings voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss unter anderem die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Weist eine Rechnung einen Fehler auf, so entfaltet die Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011, Az.: 2 V 149/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 15 Sa 967/13 – Urteil vom 03.06.2014 Auf die Berufung Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.07.2013 – 6 Ca 223/12 – teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 257,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem […]