Stellt man einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag beitragsfrei, so stellt die Weiterführung des Vertrages rechtlich gesehen den Neuabschluss des Vertrages dar, mit der Folge, dass die Versicherung eine erneute Gesundheitsprüfung vom Versicherungsnehmer verlangen kann bzw. die Weiterführung des Vertrages von einer neuen Gesundheitsprüfung des Versicherungsnehmers abhängig machen kann. Zudem ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer inzwischen eingetretene Gefahr erhöhende Umstände (z.B. neue Erkrankungen etc.) anzuzeigen (BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az.: IV ZR 37/92).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de LG Karlsruhe, Az.: 9 S 169/16, Urteil vom 02.06.2017 In dem Rechtsstreit wegen Mängelbeseitigung hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer IX – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.04.2016, Az. 8 C 125/15, teilweise […]