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Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Fremdpersonaleinsatzes über Jahre nur für einen Arbeitgeber in dessen Betriebsräumen und mit dessen Betriebsmitteln tätig, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, der dazu führt, dass die Arbeitnehmer aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013, Az.: 2 Sa 6/13).[…]