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Testamentsauslegung: Formulierung „unsere Kinder“ bei Vorhandensein von Kindern aus erster und zweiter Ehe

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AG Brandenburg, Az.: 49 VI 335/12

Beschluss vom 20.09.2013

1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Gründe
I.

Die Erblasserin war zurzeit des Todes deutsche Staatsangehörige, zuvor mit Herrn M… H… G… K… – geboren am … – verheiratet und aufgrund des Todes ihres Ehemannes am … seit dem verwitwet.

Aus der gemeinsamen Ehe mit Herrn M… H… G… K… folgten die Beteiligten zu 1.) und 2.) als ihre gemeinsamen Kinder.

Die Beteiligte zu 3.) ist die älteste Tochter des am … vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin aus dessen erster Ehe.

Am 04. Mai 1978 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann vor dem Notar des ehemaligen staatlichen Notariats B… ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit ihrem letzten Willen. Darin führten sie u. a. aus:

„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Demgemäß ist der Überlebende von uns Alleinerbe des Zuerstverstorbenen. Sollten wir zum gleichen Zeitpunkt versterben, so soll ein jeder von uns von unseren gemeinsamen ehelichen Kindern H…-J… K…, geboren … und G… K…, geboren …, beide bei uns wohnhaft, zu gleichen Teilen des Nachlasses beerbt werden.“!

Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Am 10.03.2006 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann dann ein neues, handschriftlich gefertigtes, gemeinschaftliches Testament. Darin wurde u. a. ausgeführt:

„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen sein. Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstverstorbenden den Pflichtteil fordern, dann soll es auch nach dem Letztverstorbenden nur den Pflichtteil erhalten.“!

Dieses Testament wurde von beiden Ehegatten unterzeichnet, wobei die Erblasserin noch selbst den Text handschriftlich hinzufügte: „Dies soll auch mein Testament sein.“

In einem weiteren handschriftlichen Sc[…]


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