Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06; BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen, da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag […]