Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine Email geht insofern zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast für den Zugang der Email kommt demjenigen zu, der sich auf den Zugang der Email beruft. Für den Zugang einer Email kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt sich auch nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der Email beweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta 2066/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Köln – Az.: 15 O 183/21 – Urteil vom 23.09.2021 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung […]