Eine Produktionsmitarbeiterin klagte erfolglos auf 5% Lohnerhöhung, die Kollegen mit neuen Arbeitsverträgen erhalten hatten. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Der Fall zeigt, wie Unternehmen neue Verträge attraktiver gestalten und welche Folgen die Ablehnung für Arbeitnehmer haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 63/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 27.08.2024
- Aktenzeichen: 6 SLa 63/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Arbeiterin, seit 01.01.2015 bei der Beklagten in der Produktion beschäftigt, die die Lohnerhöhung um 5% gerichtlich geltend machen wollte und ebenso die Feststellung, dass sie ab Januar 2023 eine solche Erhöhung erhält. Sie lehnte den neuen Arbeitsvertrag ab, da dieser aus ihrer Sicht nachteilig war.
- Beklagte: Das Unternehmen, bei dem die Klägerin beschäftigt ist. Es bot den Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge an, die unter anderem Gehaltserhöhungen unter bestimmten Bedingungen regeln. Das Unternehmen argumentierte, dass die Gehaltserhöhung nur für Mitarbeiter gelte, die den neuen Vertrag unterzeichnet haben, was aus der Absicht resultierte, die Arbeitsverträge zu vereinheitlichen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin fordert eine Lohnerhöhung, die anderen Arbeitnehmern gewährt wurde, die einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Die Klägerin argumentiert, dass die Nicht-Gewährung der Lohnerhöhung eine unzulässige Benachteiligung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Klägerin einen Anspruch auf die gleiche Lohnerhöhung hat wie die Arbeitnehmer, die den neuen Arbeitsvertrag unterzeichneten, und ob die Differenzierung zwischen alten und neuen Arbeitsverträgen rechtlich zulässig ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wird die Revision zugelassen, ansonsten nicht.
- Begründung: Die Berufung ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, da die Begründung nicht ausreichend auf das Urteil der ersten Instanz einging. Die Berufung ist hinsichtlich des Zahlungsantrags unbegründet. Die Klägerin befindet sich nicht in einer vergleichbaren Lage zu den begünstigten Arbeitnehmern mit einem neuen Arbeitsvertrag. Es liegt keine unerlaubte Ungleichbehandlung oder Maßregelung vor, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf betriebliche Übung nicht gegeben waren.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei unterschiedlichen Vertragsbedingungen innerhalb desselben Unternehmens. Die Revision hinsichtlich des Zahlungsanspruchs ist für eine mögliche erneute Überprüfung zugelassen.
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