Eine Produktionsmitarbeiterin klagte erfolglos auf 5% Lohnerhöhung, die Kollegen mit neuen Arbeitsverträgen erhalten hatten. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Der Fall zeigt, wie Unternehmen neue Verträge attraktiver gestalten und welche Folgen die Ablehnung für Arbeitnehmer haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 63/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Datum: 27.08.2024 Aktenzeichen: 6 SLa 63/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Arbeiterin, seit 01.01.2015 bei der Beklagten in der Produktion beschäftigt, die die Lohnerhöhung um 5% gerichtlich geltend machen wollte und ebenso die Feststellung, dass sie ab Januar 2023 eine solche Erhöhung erhält. Sie lehnte den neuen Arbeitsvertrag ab, da dieser aus ihrer Sicht nachteilig war. Beklagte: Das Unternehmen, bei dem die Klägerin beschäftigt ist. Es bot den Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge an, die unter anderem Gehaltserhöhungen unter bestimmten Bedingungen regeln. Das Unternehmen argumentierte, dass die Gehaltserhöhung nur für Mitarbeiter gelte, die den neuen Vertrag unterzeichnet haben, was aus der Absicht resultierte, die Arbeitsverträge zu vereinheitlichen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert eine Lohnerhöhung, die anderen Arbeitnehmern gewährt wurde, die einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Die Klägerin argumentiert, dass die Nicht-Gewährung der Lohnerhöhung eine unzulässige Benachteiligung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Klägerin einen Anspruch auf die gleiche Lohnerhöhung hat wie die Arbeitnehmer, die den neuen Arbeitsvertrag unterzeichneten, und o
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de LG Berlin, Az.: 67 S 397/14, Beschluss vom 01.12.2014 In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 01.12.2014 beschlossen: Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 […]