AG Rottweil – Az.: 2 C 102/16 – Urteil vom 30.01.2018
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten zweier Hörgeräte, Marke O. gemäß dem in der Anlage K1 beigefügten Angebot der Firma A. und O. i. H. v. 4.649,60 € nach dem vereinbarten Bedingungen des Krankenversicherungsvertrages, Vers.-Nr. 551/33847254 zu ersetzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 44 %, die Beklagte 56 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.929,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten die Verpflichtung, dass ihm die Kosten für zwei Hörgeräte gemäß dem Angebot der Optikerfirma A. und O. vom 30.04.2015 (Anlage K1, Bl. 6) i. H. v. insgesamt 6.262,00 € nach den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages erstattet werden.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer privaten Krankenversicherung, seit dem 01.11.1999 im Tarif V333S2P (vgl. Nachtrag zum Versicherungsvertrag, Anlage BLD 1, Bl. 61) durch eine Krankheitskostenvollversicherung versichert. Einbezogen in den Vertrag sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/VV 2009, Anlage K 2, Bl. 8-35). Der Erstattungsumfang für Leistungen bei einer ambulanten Heilbehandlung richtet sich im Tarif V 333S2P nach der Leistungsstufe „ECO“ (Bl. 10, 15). In dieser Leistungsstufe betragen die erstattungsfähigen Aufwendungen bei einer ambulanten Heilbehandlung und bei einem Bezug des Hilfsmittels außerhalb des Hilfsmittelmanagements der Beklagten 80% (Bl. 15).
Der Kläger bezog zuletzt vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall im Jahr 2008 ein Hörgerät O. zum Gesamtbruttopreis von 5.554,00 €. Die Kosten wurden von der Beklagten erstattet.
Mit vorgerichtlichem Schreiben bat der Kläger die Beklagte unter Vorlage des Kostenvoranschlages der Firma A. und O. vom 30.04.2015 (Anlage K1, Bl. 6) um die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte O. nebst Zubehör und Othoplastik i. H. v. insgesamt 6.262,00 €. Mit Schreiben vom 21.08.2016 (Anlage BLD 4, Bl.7[…]