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Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste nach einem Hauseinbruch kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung noch nachkommen kann, nicht auf eine (teilweise) Leistungsfreiheit wegen der Nichtvorlage der Stehlgutliste berufen, wenn er es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Vorlagepflicht hinzuweisen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.9.2011, Az.: 12 U 89/11).[…]