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Rechtsanwälte Kotz GbR

Antenne – Anspruch des Vermieters auf Beseitigung?

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Amtsgericht Hamburg
Az: 49 C 48/13
Urteil vom 14.05.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Wie auch im vorliegenden Fall kommt es immer wieder zu Stretigkeiten zwischen Mieter und Vermieter im Hinblick auf die Anbringung einer Antenne an der Außenwand des Hauses. Während Vermieter diese häufig als störend empfinden, sehen sich Mieter häufig in ihrer grundrechtlich gewährleisteten Informationsfreiheit unzulässig eingeschränkt, wenn sie eine Antenne nicht aufhängen dürfen oder wieder entfernen sollen. Im vorliegenden Fall hing die Antenne über mehrere Jahre hinweg an der Außenwand eines Gebäudes. Nun sollte die Antenne entfernt werden…

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, Mitarbeitern der Klägerin nach vorheriger Ankündigung in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr Zutritt zur Wohnung, links, Hamburg, zu gewähren und die Entfernung der auf dem Balkon vorhandenen Parabolantenne zu dulden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,–.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Beseitigung einer von der Beklagten auf dem Balkon der von ihr bewohnten Wohnung, links in Hamburg installierten Parabolantenne.
Von der Beklagten wurde auf dem Balkon der von ihr angemieteten Wohnung zunächst an der Balkonbrüstung, später innenliegend auf einem Standfuß, eine Parabolantenne angebracht und im Laufe des Rechtsstreits auch etwa 20 cm niedriger gestellt, die aber weiterhin sichtbar blieb. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage B 5 (Bl. 146 und 147 d.A.).
Im Jahre 2001 brachte die Beklagte die streitgegenständliche Parabolantenne erstmalige auf dem Balkon an, auf dem sie, abgesehen von der Verlagerung auf den Standfuß, nachfolgend verblieb.
Das Haus wurde zwischenzeitlich mit einem Breitbandkabel ausgestattet, wobei über dieses insgesamt 8 türkische Sender kostenfrei und weitere 12 türkische Sender kostenpflichtig für eine monatliche Gebühr von € 9,50 zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Senderliste wird Bezug genommen auf die Auflistungen Bl. 103 und 104 der Akte.
Mit Schreiben vom 18.01.2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die […]


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