Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger Minderungsschaden vor, wenn der Verkaufswert eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall gemindert wird, weil bei einem großen Teil der Bevölkerung trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Unfallfahrzeugs – zum Beispiel wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden – eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb von Unfallfahrzeugen besteht. Dabei ist streitig, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung bei einem Kraftfahrzeug ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von 5 Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert bei Unfallfahrzeugen zu bejahen ist (BGH NJW 2005,277 (279) ). Bei einem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in Höhe von mehr als 10.000,00 € und einem Reparaturschaden von ca. 3.600,00 € ist bei einem circa 6,5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 214.000 Kilometern ein unfallbedingter Wertminderungsschaden zu bejahen (Amtsgericht Lübbecke, Urteil vom 09.12.2011, Az: 3 C 410/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hannover – Az.: 11 T 23/22 – Beschluss vom 08.07.2022 1. Die Einzelrichterin überträgt das Beschwerdeverfahren auf die Beschwerdekammer des Landgerichts Hannover zur Entscheidung. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08.06.2022 aufgehoben und der der Schuldnerin für den Monat März 2022 […]