LG Hannover – Az.: 11 T 23/22 – Beschluss vom 08.07.2022
1. Die Einzelrichterin überträgt das Beschwerdeverfahren auf die Beschwerdekammer des Landgerichts Hannover zur Entscheidung.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08.06.2022 aufgehoben und der der Schuldnerin für den Monat März 2022 als pfändungsfrei zu belassene Betrag ihres Einkommens rückwirkend einmalig um 1.300,00 € erhöht.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28.07.2020 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 04.04.2022 aufgehoben worden. Zugleich ist Rechtsanwalt A zum Treuhänder bestellt worden. Ihren pfändbaren Anteil ihres Arbeitsentgeltes hat die Schuldnerin an den Treuhänder abgetreten.
Mit Schreiben vom 25.02.2022 hat die Schuldnerin beantragt, die Corona-Sonderzahlung, die ihr mit der Gehaltszahlung im März 2022 ausbezahlt worden sei, pfändungsfrei zu stellen. Dem ist der Treuhänder nicht entgegengetreten und teilte mit, dass aus seiner Sicht eine Freigabe der Corona-Sonderzahlung aus März 2022 erfolgen könne. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 31.03.2022 auf, den Erhalt der Corona-Sonderzahlung und die besondere Erschwernis nachzuweisen. Mit Schreiben vom 25.04.2022 wurde die Schuldnerin an die Erledigung erinnert.
(Symbolfoto: PhotoSGH/Shutterstock.com)Mit Beschluss vom 30.05.2022 hat das Amtsgericht Hannover dann den Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Schuldnerin zum einen keine Gehaltsabrechnung vorgelegt habe, aus der sich die Corona-Sonderzahlung ergebe und zum anderen, dass die Schuldnerin keine besondere Erschwernis dargelegt habe.
Mit Schreiben vom 23.05.2022, eingegangen beim Amtsgericht Hannover am 27.05.2022, hat die Schuldnerin die Zahlung der Corona-Sonderzahlung ausweislich einer Gehaltsmitteilung für März 2022 (Bl. 289 d. A., Bd. II) nachgewiesen. Ferner legt sie eine besondere Erschwernis dahingehend dar, dass sie seit Beginn der Corona-Kr[…]