Bei dem fahrlässigen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs errechnet sich die Geldbuße aus der Regelbuße in Höhe von 235,00 € (Nr. 199.1.3 BKatV) zzgl. eines Zuschlages für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils der Überladung. Der abzuschöpfende wirtschaftliche Vorteil ist nach dem sogenannten „Nettoprinzip“ zu bemessen. Aus der Tat gezogene wirtschaftliche Vorteile werden hiernach definiert als der Gewinn aufgrund der Ordnungswidrigkeit, und zwar abzüglich von Kosten und Aufwendungen, die zur Erzielung des Gewinns erforderlich waren – es ist hierfür also eine Saldierung erforderlich. Bei der Beförderung von Gütern etwa errechnet sich der Vorteil im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das „Mehrgewicht“, wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 07.02.1986, Az: 2 StR 697/85). Dagegen dürfen „Sowieso-Kosten“ des Täters nicht vom Bruttovorteils-Betrag abgesetzt werden. Hierunter fallen etwa Lohnkosten, Sozialversicherungskosten, Versicherungskosten, Mietkosten für das Fahrzeug die auch bei ordnungsgemäßer Beladung angefallen wären (AG Lüdinghausen, Urteil vom 27.02.2012, Az: 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11).[…]
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