Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichtverletzung – Räum- und Streupflicht für Nebeneingänge

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Pflichten und Grenzen der Winterdienste bei Nebeneingängen
Wenn die Temperaturen sinken und der erste Schnee fällt, stellt sich für Betreiber von Gebäuden und Einrichtungen die Frage nach der Sicherheit auf ihren Wegen. Insbesondere die Verpflichtung zur Räumung und Streuung von Zugangswegen, um Unfälle zu vermeiden, rückt in den Fokus. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von den Verantwortlichen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von Unfällen durch Schneefall oder Eisbildung zu minimieren.

Doch wie weit geht diese Pflicht und welche Bereiche umfasst sie? Sind auch Nebeneingänge von dieser Pflicht betroffen, und wenn ja, in welchem Umfang? Diese Fragen sind besonders relevant, wenn es zu einem Unfall kommt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Räum- und Streupflicht und den Verletzungsfolgen des Unfallopfers bildet den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung. Der Winterdienst spielt dabei eine zentrale Rolle, denn seine Ausgestaltung kann entscheidend sein, ob und in welchem Maße die Verkehrssicherungspflicht als erfüllt angesehen wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1407/17  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt hat, da die Klägerin den weniger frequentierten und nicht geräumten Nebeneingang nutzte, obwohl der Haupteingang sicher und begehbar war.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Die Klägerin erlitt durch den Sturz auf dem Weg zum Nebeneingang des Pflegeheims erhebliche Verletzungen.
Die Klägerin forderte Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer vermeintlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
Die Beklagte wies darauf hin, dass durch Beschilderung auf eingeschränkten Winterdienst hingewiesen wurde und der Nebeneingang erst ab einem späteren Zeitpunkt geräumt worden sei.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den sicheren Haupteingang hätte nutzen können und somit ein Mitverschulden trägt.
Es wurde betont, dass die Verkehrssicherungspflicht Grenzen hat und nicht für jede denkbare Gefahr gilt.
Die Klägerin konnte sich nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen, da […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv