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Unfallversicherung – ärztliche Feststellung einer Invalidität – Eintrittsfrist

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 97/20 – Urteil vom 05.08.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2020 – 14 O 309/19 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Der Kläger hält bei der Beklagten seit dem 4. September 2015 einen von der Beklagten als „Sorglos-Unfallversicherung“ bezeichneten Unfallversicherungsvertrag. Im Falle der Invalidität beträgt die (Grund-)Versicherungssumme 100.000 Euro mit „besonders erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel bis 500 %“ (Versicherungsschein als Anlage K1 im Anlagenband zur Klageschrift). Vertragsbestandteil sind u. a. die „Bedingungen und Tarifbestimmungen zur Sorglos-Unfallversicherung (BTU)“ der Beklagten (Anlage E1, Bl. 38 ff. d. A.); hierzu gehören die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011). Nach Nr. 2.1.2.1 AUB 2011 erbringt die Beklagte bei unfallbedingter Invalidität eine Kapitalleistung. Ein Unfall liegt nach Nr. 1.3 AUB 2011 vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Invalidität im Sinne der Bedingungen setzt gemäß Nr. 2.1.1.1 AUB 2011 voraus, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person dauerhaft beeinträchtigt ist, wobei eine Beeinträchtigung dann dauerhaft ist, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung ist weiter, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht wird (Nr. 2.1.1.1 AUB 2011). Für den Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit einzelner Körperteile und Sinnesorgane sind bestimmte Invaliditätsgrade festgelegt (Gliedertaxe, Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2011); für eine Hand beträgt d[…]


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