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Bankschließfachvertrag – Pflichten der Bank

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Bank haftet nicht für Einbruch in Schließfach
Das LG Dortmund wies die Klage einer Frau ab, die von ihrer Bank 125.000 Euro Schadensersatz verlangte, weil ihr Ehemann unberechtigterweise Zugang zu ihrem Bankschließfach erhalten und daraus angeblich Geld entnommen hatte. Die Bank hatte zwar ihre Pflichten aus dem Schrankfach-Mietvertrag verletzt, aber die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Geld tatsächlich im Schließfach war oder von ihrem Ehemann entnommen wurde. Die Klägerin trug die Prozesskosten und das Urteil war vorläufig vollstreckbar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 514/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klageabweisung: Das LG Dortmund lehnte die Schadensersatzforderung der Klägerin ab.
Pflichtverletzung der Bank: Die Bank hatte durch den unberechtigten Zugang des Ehemanns ihre Pflichten verletzt.
Kein Beweis für Einlage oder Entnahme: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Geld im Schließfach war oder entnommen wurde.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Prozesskosten tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beweislast: Die Klägerin trug die Beweislast für die Einlage und Entnahme des Geldes.
Keine Beweisnot der Klägerin: Die Klägerin war nicht in Beweisnot, da sie ihren Ehemann als Zeugen hätte benennen können.
Gesamtschaden: Es entstand kein Schaden durch die Pflichtverletzung der Bank.

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Der Bankschließfachvertrag und seine rechtlichen Implikationen
(Symbolfoto: Emiel Lops Photography /Shutterstock.com)

Der Bankschließfachvertrag bildet eine spezielle Form des Mietverhältnisses zwischen Bank und Kunden, die sowohl hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen als auch im Hinblick auf die Haftungsfrage Besonderheiten aufweist. Diese[…]


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