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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schutz-/Sorgfaltspflicht Hausverkäufer gegenüber Kaufinteressenten bei Hausbesichtigung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 245/18 – Beschluss vom 11.09.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 1. Oktober 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 14.559,– festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

(Symbolfoto: Von My Agency/Shutterstock.com)

Im Jahr 2016 beabsichtigte der Beklagte, sein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück .. in M. zu verkaufen. Da er selbst erkrankt ist, beauftragte er eine Maklerin, die Zeugin B.. Darüber hinaus bat er seinen Nachbarn, den Zeugen K., zum Zwecke der Besichtigungen das Haus jeweils aufzuschließen. Am 29. Juli 2016 besichtigte der Kläger, ein selbständiger Versicherungsvertreter, in Begleitung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin H., das Hausgrundstück. Gemeinsam gingen sie in Begleitung der Zeugin B. und des Zeugen K. durch das Souterrain und die Räume im Erdgeschoss. Der Zeuge K. wies darauf hin, dass sich auf dem Dachboden eine Ausbaureserve für ein Büro befände. Diese wünschte der Kläger zu sehen, während die Zeuginnen B. und H. sich wieder ins Souterrain begaben. Die Öffnung zum Dachboden hat eine Größe […]


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