Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschlechtsbenachteiligung in Stellenanzeige – Schadensersatzanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de

Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige lässt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten mit der Folge, dass die Beweislastumkehr des § 22 AGG eingreift und der Arbeitgeber beweisen muß, dass ein abgelehnter Stellenbewerber nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde. Für die Benachteiligung wegen des Geschlechts ist es auch nicht erforderlich, dass allein das Geschlecht des Bewerbers zu seiner Ablehnung geführt hat. Liegt der Arbeitgeberentscheidung ein „Motivbündel“ zugrunde, so ist allein maßgebend, ob in diesem auch das Geschlecht des Stellenbewerbers als negatives Kriterium enthalten ist. Dementsprechend ist die Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht schon durch die bessere Eignung eines anderen Bewerbers widerlegt. Nach ganz herrschender Meinung setzt der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung voraus, dass der betreffende Stellenbewerber sich subjektiv ernsthaft um die fragliche Stelle beworben hat und hierfür auch objektiv in Betracht kam. Liegt eine Geschlechtsbenachteiligung eines Stellenbewerbers vor, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011, Az: 17 U 99/10).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv