Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige lässt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten mit der Folge, dass die Beweislastumkehr des § 22 AGG eingreift und der Arbeitgeber beweisen muß, dass ein abgelehnter Stellenbewerber nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde. Für die Benachteiligung wegen des Geschlechts ist es auch nicht erforderlich, dass allein das Geschlecht des Bewerbers zu seiner Ablehnung geführt hat. Liegt der Arbeitgeberentscheidung ein „Motivbündel“ zugrunde, so ist allein maßgebend, ob in diesem auch das Geschlecht des Stellenbewerbers als negatives Kriterium enthalten ist. Dementsprechend ist die Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht schon durch die bessere Eignung eines anderen Bewerbers widerlegt. Nach ganz herrschender Meinung setzt der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung voraus, dass der betreffende Stellenbewerber sich subjektiv ernsthaft um die fragliche Stelle beworben hat und hierfür auch objektiv in Betracht kam. Liegt eine Geschlechtsbenachteiligung eines Stellenbewerbers vor, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011, Az: 17 U 99/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Zweibrücken – Az.: 2 U 33/13 – Urteil vom 25.07.2014 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2013 teilweise geändert und insgesamt neugefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58.077,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf […]