Die Rechtsstellung eines Untermieters oder Unterpächters wird durch die Anordnung oder Nichtanordnung einer Zwangsverwaltung nicht unmittelbar berührt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt nach § 152 ZVG dazu, dass der Zwangsverwalter anstelle des Vermieters dessen Rechte als Vermieter oder Verpächter bestehender Miet- und Pachtverträge wahrzunehmen und dessen Pflichten gegenüber Mietern oder Pächtern zu erfüllen hat. Für Untermieter oder Unterpächter dieser Mieter oder Pächter ändert sich durch die Anordnung der Zwangsverwaltung jedoch nichts. Ihr Vertragspartner bleibt der bisherige Mieter oder Pächter des Vermieters (BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az: V ZB 9/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de LG Halle (Saale) – Az.: 6 O 550/12 – Urteil vom 27.03.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. […]