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Wird unbefugt urheberechtlich geschütztes Material auf einer Homepage verwendet, so reicht es im Rahmen des bestehenden Unterlassungsanspruchs des Urhebers nicht aus, einen Homepagelink auf dieses Material zu entfernen. Das urheberrechtlich geschützte Material muss auch von dem Server der Internetseite entfernt werden, da bereits das hinterlegen von urheberrechtlich geschützten Material auf einem Server eine Urheberrechtsverletzung darstellt (AG München, Urteil vom 31.03.2010 , Az: 161 C 15642/09).[…]