OLG Stuttgart – Az.: 7 U 35/14 – Urteil vom 07.08.2014
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.01.2014 – 4 O 223/12 – wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.283,20 € Tagegeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 26.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2012 zu bezahlen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.599,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 30.163,20 €.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung auf Zahlung von weiterem Krankentagegeld und einer weiteren Invaliditätsleistung geltend.
Symbolfoto: Von edwardolive /Shutterstock.comAm 03.02.2011 rutschte der Kläger beim Entladen von Ware aus seinem vor seiner Gaststätte abgestellten Pkw auf einer vereisten Stelle aus und fiel auf die rechte Schulter. Nach einer kernspintomografischen Untersuchung wurde wegen des Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter am 28.02.2011 eine Operation durchgeführt, bei der ein Defekt der Rotatorenmanschette zum Teil operativ verschlossen und die lange Bizepssehne durchtrennt wurde. Der Raum unter dem Schulterdach wurde erweitert. Nachfolgend kam es zu einer postoperativen Infektion und es erfolgten Revisionseingriffe.
Da eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung vorlag, beantragte der Kläger bei der Beklagten, bei der er seit 1979 eine Unfallversicherung unterhielt, Leistungen aufgrund von Invalidität und[…]