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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umtausch einer entzogenen EU-Fahrerlaubnis – Keine Inlandsfahrberechtigung

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OVG Saarbrücken, Az: 1 B 357/16, Beschluss vom 10.03.2017
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 – 5 L 1601/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: ginasanders / Bigstock

Dem Antragsteller, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurde seine im Jahre 1996 in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5 durch Strafurteil des Amtsgerichts Trier vom 14.11.2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (infolge Trunkenheit) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (BAK 1,59 ‰) entzogen. Seine 2002 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L, M und T verlor er wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt (BAK 1,25 ‰) durch Strafurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.6.2005. Die am 5.3.2007 erneut erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, M, L und T/S (Fahrerlaubnis-/Führerschein-Nr. L …) wurde wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,42 ‰) durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 22.7.2014, rechtskräftig seit dem 20.8.2014, entzogen. Gleichzeitig setzte das Gericht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Monaten (bis 21.12.2014) fest. Den in der Folgezeit gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller im Dezember 2014 wieder zurück.

Am 14.4.2016 erhielt der Antragsteller in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein. Ausweislich der Auskunft aus Resper ist als Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, B1, BE, F, K und P der 5.3.2007 und für die Klassen AM und Q der 14.4.2016 angegeben. Die Fahrerlaubnis ist für alle Klassen mit einer Gültigkeit bis 12.6.2022 versehen. Unter der Spalte Zusatzangaben ist hinsichtlich der Klassen A, B und […]


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