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Ein Verkäufer muss bei dem Internetauktionshaus eBay eine negative Bewertung eines Käufers hinnehmen, wenn diese Bewertung keine Schmähkritik, Beleidigung oder unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet. Gibt ein Käufer eine Bewertung ab, die den Tatsachen entspricht und Schmähkritik oder Beleidigung enthält, hat der Verkäufer keinen Löschungsanspruch (AG München, Az: 142 C 18225/09, Urteil vom 13.12.2010).[…]
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