AG Köln, Az.: 144 C 41/06, Urteil vom 23.05.2006
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 513,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2005 sowie 47,50 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
Die Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Versicherungsleistung aufgrund des Wasserschadens im Haushalt der Klägerin vom 3.9.2005.
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nach § 61 VVG.
Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine oder besondere Fehleranfälligkeit der Maschine, nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sodann sich innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten.
Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits grob fahrlässig, wenn man davon absehen würde, die Wasserzufuhr jeweils nach Inbetriebnahme abzudrehen und vor Inbetriebnahme aufzudrehen, erachtet das Gericht als völlig lebensfremd.
Den aufschlussreichen Vortrag der Parteien zu den Gewohnheiten von Single- und Doppelverdienerhaushalten sieht sich das Gericht imstande und veranlasst durch die Erfahrung zu ergänzen, dass jedenfalls auch in Einverdienerhaushalten bei einer Familie mit vier Kindern das Wäsche- und Geschirrvolumen in Zusammenhang mit den alltäglichen unabweisbaren Pflichten und Aufgaben und des hierdurch bedingten abendlichen Ermüdungsgrades zu der Entscheidung führen kann, die Inbetriebnahme einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine als erforderlich anzusehen, ohne sich jedoch noch imstande zu sehen, den Abschluss der maschinellen Reinigungsvorgänge vor Eintritt in die nächtliche Regenerationsphase abzuwarten.
Das Gericht sieht sich bei seiner Wertung zudem in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.
In OLG Oldenburg NJWE-MietR 1996,194 war für die Überwachungsintensität dem Alter der Maschine und des Schlauche[…]