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AGB-Klauseln (z. B.: Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12 Euro pro Jahr) in denen sich Banken für die Führung von Darlehenskonten bei Verbraucherkreditverträgen Kontoführungsgebühren zusprechen sind unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen und den entsprechenden Kreditvertrag indirekt verteuern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az: 17 U 138/10). Eine Bank führt insoweit das Darlehenskonto im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Darlehensnehmers.[…]