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Vollkaskoversicherung – Anspruch des Leasinggebers auf die Leistungen

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LG Köln – Az.: 22 O 415/18 – Urteil vom 14.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren durch einen Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug BMW Typ X5 M50D verbunden, der aufgrund eines entsprechenden Leasingantrages des Klägers vom 02.05.2017 zustande kam. Auf den Inhalt des Leasingantrages nebst den allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Anlage K1) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

In der Nacht vom 07.06.2018 auf den 08.06.2018 wurde das in Rede stehende Leasingfahrzeug vor der Haustür des Klägers entwendet. Der Leasingvertrag wurde daraufhin mit Schreiben vom 05.07.2018 durch die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer VI.6 der AGB gekündigt. Gleichzeitig wurde eine Abrechnung mit einem Gutschriftbetrag in Höhe von brutto 1.890,72 Euro aufgestellt (Anlage B2).

Der Kläger hatte für das Leasingfahrzeug bei der L Allgemeine Versicherungs AG eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Nach einer Bewertung der Firma D lag der Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls bei 66.974,79 Euro (Anlage K4). Unter dem 08.08.2018 teilte die L dem Kläger mit, dass sie eine Zahlung in Höhe von 95.941,18 Euro auf das Konto der Beklagten überwiesen habe (Anlage K5 a). Den Fahrzeugschaden rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger mit einem Abrechnungsbetrag von 0,00 Euro ab (Anlage K5).

Auf Aufforderung des Klägers teilte die Beklagte den Ablösewert mit 63.925,71 Euro mit (Anlagen K8 und B4).

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagten die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung in Höhe von 32.015,47 Euro nicht zustehe, da dieser Mehrbetrag allein auf die von ihm abgeschlossene und bezahlte Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis zurückzuführen sei. Die Beklagte sei deshalb in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn 32.015,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass ihr als Eigentümerin des PKW die gesamte Versiche[…]


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