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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung durch die Erben

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 210/05
Urteil vom 11.11.2009

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2005 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass. dieser wird verurteilt, an die Kläger 22.597,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Hieraus seit dem 6. Januar 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie.

Im Jahr 1980 Vermietete Herr ES (im Folgenden: Erblasser) das mit der „Villa H.“ bebaute Grundstück in R. (im Folgenden: Grundstück H.) an die Staatlichen Kunstsammlungen D. Der monatliche Mietzins betrug 399,25 M / DDR. Das Grundstück H. diente der Unterbringung der Puppentheatersammlung. 1989 verstarb der Erblasser, Erben nach IHM wurden Frau E. zu 1 / 4, Herr B. zu 1 / 2 und Frau U. zu 1 / 4. Letztere schenkte Ihren Erbteil im Jahre 1996 dem Landesverein S. Heimatschutz eV (im Folgenden: Landesverein). Auf Seiten der Mieterin trat nach der Wende zum 3. Oktober 1990 der beklagte Freistaat Sachsen als Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.

Die Miterben E. und B. verhandelten in der Folgezeit mit dem Beklagten vergeblich über eine Erhöhung des Mietzinses, der sich nach der Währungsunion auf 399,25 DM und ab 1. Januar 2002 auf 204,13 EUR belief.

Rechtsanwältin R. kündigte u.a. mit Schreiben vom 4. März 2002 den Mietvertrag gegenüber dem Beklagten zum 31. Mai 2002 „im Namen der Erbengemeinschaft nach ES“; gleichzeitig widersprach sie einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen. Die Beklagte räumte das Grundstück in der Folgezeit nicht.

Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2003 Verkauften die drei Miterben das Grundstück H. an die Kläger. Unter Ziffer 4 des Kaufvertrages war vereinbart, dass. Besitz und die Nutzungen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Kläger übergehen. Die Kläger wurden am 14. August 2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nachdem der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 5. August 2003 für das Grundstück H. e[…]


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