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Bestattungskosten – Erbe nicht zu ermitteln

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 OLG Dresden
Az: 17 W 510/10
Beschluss vom 08.06.2010

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Nachlassgericht – vom 10.11.2009 wird verworfen.

Gründe
I. Nachdem alle bekannten gesetzlichen Erben der am 21.09.2009 verstorbenen Erblasserin die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hat das Nachlassgericht – nach vorheriger öffentlicher Aufforderung im Sinne von § 1965 Abs. 1 BGB – am 24.02.2010 festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Freistaat Sachsen nicht vorhanden ist. Bereits mit Beschluss vom 10.11.2009 hatte es zu Gunsten des Unternehmers, der die Bestattung der Erblasserin besorgt hatte, angeordnet, dass dessen zwei Rechnungen vom 15.10.2009 über 1.005,00 EUR und 162,85 EUR „vom Girokonto der Verstorbenen bei der Sparkasse … bzw. vom Bausparkonto bei der … als Nachlassverbindlichkeit zu begleichen (sind)“.
Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich die am 22.03.2010 eingegangene und mit Schriftsatz vom 04.05.2010 aufrechterhaltene Beschwerde des Fiskus. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat dem Rechtsmittel am 10.05.2010 aus den Gründen ihres Hinweisschreibens vom 30.03.2010 nicht abgeholfen. Am 21.05.2010 hat der Bestattungsunternehmer dem Beschwerdegericht auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass er seine beiden Rechnungen über insgesamt knapp 1.200,00 EUR bezahlt erhalten habe, und zwar einen kleineren Teil vom Girokonto der Erblasserin bei der Sparkasse, den Rest aus einem gekündigten Bausparguthaben bei der …… Hiermit konfrontiert hat der Beteiligte an seiner Beschwerde festgehalten. Einen konkreten Sachantrag hat er nicht gestellt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. In einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich eine (fort-)bestehende, bei fehlender Zulassung wertmäßig ausreichende (§ 61 FamFG) und zu beseitigende Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung voraus. Andernfalls ist das Rechtsmittel mangels Beschwer oder jedenfalls mangels berechtigten Rechtsschutzinteresses unzulässig. So liegt es hier.
Von dem angegriffenen Beschluss gehen, nachdem die in ihm getroffene Anordnung des Nachlassgerichts, die beiden Rech[…]


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