Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine weiterenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, so kann dieser das bestehende Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Sachsen-Anhalt, urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95).
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Az.: 3 Sa 449/95
Urteil vom 24.04.1996
Vorinstanz: ArbG Halle, Az: 11 Ca 4868/94
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1996 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.03.1995 – 11 Ca 4888/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
TATBESTAND:
Der Kläger wehrt sich gegen die ihm am 15.11…. zugegangene fristlose Kündigung vom 12.11,1994, die der Beklagte darauf stützt, dass ihm der Kläger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am 31.10.1994 keine weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.
Durch Urteil vom 23.03.1995, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.12.1994 fortbestanden hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt, die Kündigung sei unwirksam, weil es an einer vorhergehenden Abmahnung fehle.
Gegen dieses ihm am 05.05.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.1995 eingelegte und zugleich begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte behauptet unter Beweisantritt, er habe am 05.11.1994 vom Kläger erneut die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt und dem Kläger angedroht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unverzüglich nachgereicht werde.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.03.1995 – 11 Ca 4868/94 – abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.02.1995 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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