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Rechtsanwälte Kotz GbR

GDB – Feststellung des Grades der Behinderung – Wohnsitzverlegung ins Ausland

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Bundessozialgericht
Az.: B 9/9a SB 2/06 R
Urteil vom 05.07.2007
Vorinstanz:
Sozialgericht Chemnitz, Az.: S 5 SB 281/03, Urteil vom 18.12.2003
Sächsisches Landessozialgericht, Az.: L 6 SB 5/04, Urteil vom 21.12.2005

Entscheidung:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dessen Wohnsitzverlegung ins Ausland aufheben durfte.
Der 1951 geborene Kläger war bis 2001 in Lichtenstein, Freistaat Sachsen, wohnhaft. Bei ihm war wegen „Sehminderung beidseitig, Alkoholkrankheit, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Teilverlust des Zeigefingers“ ein GdB von 50 festgestellt worden (Bescheid des Beklagten vom 17.5.1994). Mit Bescheid vom 30.6.1998 stellte der Beklagte unter Beibehaltung des GdB als weitere „Behinderung“ Polyneuropathie fest.
Am 4.4.2003 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er im Oktober 2001 in die Schweiz umgezogen sei. Daraufhin hob der Beklagte seinen Bescheid vom 30.6.1998 auf und erklärte, dass ein GdB nicht mehr festgestellt werde (Bescheid vom 23.4.2003). Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2003; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 18.12.2003).
Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) – nach Beiladung des Landes Baden-Württemberg – den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2003 aufgehoben (Urteil vom 21.12.2005). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Klagegegenstand sei bei sachgerechter Auslegung des Vorbringens des Klägers lediglich die Anfechtung des Bescheides vom 23.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2003, mit dem die ursprüngliche Festst[…]


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