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Verschenkt ein Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug an einen Dritten zum ausschlachten und demontiert und entsorgt der Dritte das Fahrzeug sodann nicht, so begeht der Fahrzeugeigentümer eine fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB (OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009, Az.: 32 Ss 113/09). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug einem gewerblichen Händler bzw. Schrotthändler überlässt.[…]