Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH, dem das Bundesarbeitsgericht folgt, ist der gesetzliche Mindesturlaub z.B. im Krankheitsfall unverfallbar. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin gilt die Unverfallbarkeit jedoch nicht für tariflichen und gesetzlichen Sonderurlaub (ArbG Berlin, Urteil vom 22.04.2009, Az: 56 Ca 21280/08).
Urteil im Volltext:
I. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3.154,80 EUR brutto (in Worten: dreitausendeinhundertvierundfünfzig 80/100) brutto zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits z u3/5, das beklagte Land zu 2/5 zu tragen; bis auf die Kosten der Verweisung, die die Klägerin allein zu tragen hat.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.600,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung trotz mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit.
Die am …1950 geborene, schwerbehinderte Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte in einer Fünf-Tage-Woche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft unstreitiger, nicht näher dargelegter Bezugnahme der BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des beklagten Landes Anwendung.
Die Klägerin hatte im Jahr 2005 nach § 48 Abs. 1 BAT Anspruch auf einen tariflichen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen und nach § 125 SGB IX einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen. Im Jahr 2005 nahm die Klägerin in der Zeit vom 4. bis 29.07.2005 Urlaub. Die Klägerin war seit dem 23.08.2005 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 23.08.2007 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.02.2007 zuerkannt. Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2007 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 BAT mit Ablauf des 05.10.2007 beendet we[…]