Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Die von einem Telefonunternehmen verwendete AGB-Klausel „…. ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.“ ist unwirksam (LG Itzehoe, Urteil vom 19.09.2008, Az.: 10 O 91/08).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/telefonanschlusssperre-bei-zahlungsverzug_300/