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Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderjährigenadoption – Erbteilserwerb bei Adoptiveltern und leiblichen Eltern

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OLG Frankfurt – Az.: 21 W 170/21 – Beschluss vom 15.12.2021

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Stadt1 vom 23.08.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde unter Einschluss der dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden den Beteiligten zu 2) bis 6) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert der Beschwerde wird festgesetzt auf 1.374.527,77 €.
Gründe
I.

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am XX.XX.2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt2 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben.

Der Vater der Erblasserin war 1943, die Mutter 1979 vorverstorben.

Aus der Ehe der Eltern der Erblasserin sind neben der Erblasserin ein 1974 verstorbener Bruder, Vater der Beteiligten zu 2) bis 5), eine 2009 verstorbene Schwester, Mutter des Beteiligten zu 6), eine 1981 verstorbene Schwester, zugleich Adoptivmutter des Beteiligten zu 1), sowie die 1975 verstorbene, leibliche Mutter des Beteiligten zu 1) hervorgegangen. Der am XX.XX.1960 geborene Beteiligte zu 1) ist einziges Kind seiner unverheiratet gebliebenen Mutter.

Die Adoptivmutter des Beteiligten zu 1) war bis zu ihrem Ableben im Jahre 1981 mit Vorname1 A verheiratet. Nach ihrem Ableben ehelichte ihr Witwer im Jahre 1982 die Erblasserin. Er verstarb sodann im Jahre 1996.

Mit Wirkung vom XX.XX.1967 wurde der Beteiligte zu 1) durch seine Tante Vorname2 A und deren damaligen Ehemann Vorname1 A, späterer Ehemann der Erblasserin, adoptiert.

Das Amtsgericht Stadt3 hat mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 09.04.2021 (Bl. 42 d.A.) mitgeteilt, dass dort Vorgänge nach Art. 12 § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 02.07.1976 (BGBl. I 1749, nachfolgend: AdoptG) mit Bezug auf die seinerzeitige Adoption des Beteiligten zu 1) nicht ermittelt werden konnten.

Mit notariellem Antrag vom 16.03.2021 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge als Miterben der Erblasserin zu ½, die Beteiligten zu 2) bis 5) als Miterben zu je 1/16 und den Beteiligten zu 5) als Miterben zu ¼ ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 1) legt seinem Erbscheinsantrag zugrunde, dass ihm aufgrund Vorversterbens sowohl seiner Großeltern wie auch seiner leiblichen Mutter und seiner Adoptivmutter sowohl der in den Stamm der leiblichen Mutter wie auch der in den Stamm seiner Ado[…]


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