LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 31/15, Urteil vom 20.08.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 28.01.2015 (Az. 29 C 258/14 (40)) wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 19.11.2014 wird aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) nach einer Flugverspätung.
Die Kläger buchten bei der „…“ über die „…“ folgende Flüge (Bl. 6 d.A.):
03.07.10, Flug …, Frankfurt a.M. – Madrid (07:45-10:15 Uhr)
03.07.10, Flug …, Madrid – Melilla (15:30-17:15 Uhr)
07.08.10, Flug …, Melilla – Madrid (13:10-14:35 Uhr)
07.08.10, Flug …, Madrid – Frankfurt a.M. (15:50-18:30 Uhr)
Der Flug Melilla -Madrid mit der Nummer … am 07.08.2010, geplante Abflugzeit in Melilla um 13:10 Uhr, geplante Ankunftszeit in Madrid 14:55 Uhr wurde von der Beklagten ausgeführt, der Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt a.M. nicht.
Tatsächlich ging der Flug von Melilla nach Madrid erst um 13:30 Uhr ab und landete in Madrid um 15:29 Uhr, sodass die Kläger den Anschlussflug, der um 15:50 Uhr abging, nicht mehr erreichten. Die Kläger wurden dann auf den Flug … umgebucht und landeten um 22:34 Uhr in Frankfurt a.M., mithin mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Der Kläger zu 1. gab für die übrigen Kläger, seine Familie, während der Wartezeit 100,00 EUR für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefonate aus.
Unter dem 24.12.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
Die Kläger haben zunächst e[…]