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Frachtführerhaftung bei Aufliegerentwendung von ungesichertem Gelände

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LG Stuttgart, Az.: 44 O 27/17 KfH, Urteil vom 02.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.768,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit 28.03.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

3. Das Urteil ist gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 7.000,00 €.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Transportverlustschaden geltend.

Am 06.04.2016 bestellte die … Fahrradteile bei der … . Diese war jedenfalls bis zum 31.12.2010 in die Transportversicherung der … bei der Klägerin miteinbezogen. Ob die Transportversicherung über den genannten Zeitpunkt hinaus fortbesteht, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 11.05.2016 bestellte die … bei der … (im Folgenden: der Versicherungsnehmerin) weitere Waren. Der Wert der Bestellungen belief sich auf 2.304,00 € netto sowie auf 4.464,00 € netto (Anlagen K 2 und K 3). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Besorgung der Versendung der Ware an die Firma … mit Sitz in Wesseln/Heide.

Symbolfoto: Virrage Images/Bigstock

Am 18.05.2016 übernahm die Beklagte die Sendung bei der Versicherungsnehmerin in Bad Urach und sollte sie am 24.05.2016 bei der Firma … zustellen. Die Ware wurde auf dem Gelände der Beklagten in Esslingen umgeschlagen. Gegen 21.00 Uhr am 20.05.2016 übernahm der Fahrer … der Drittstreitverkündeten, der …, den verschlossenen Auflieger mit Sammelgut in Esslingen. Nach Verplomben brachte er zur Sicherung der Türen ein Bügelschloss an. Da auf dem Betriebsgelände der Drittstreitverkündeten in Hamburg alle Parkplätze belegt waren, fuhr er zu einem temporär angemieteten Parkplatz in der … oder … und stellte dort gegen 6.50 Uhr am 21.05.2016 den Auflieger ab.

Er sattelte dann die Zugmaschine ab, ließ den Kühlauflieger auf dem nicht verschlossenen Parkplatz stehen und betankte die Zugmaschine auf dem Betriebshof. Außerdem informierte er den Fahrer …, der den Transport nach Ablauf des Sonntagsfahrverbots fortsetzen sollte (Anlage[…]


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