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Kosten bei Wohnungsleerstand – Auszug des wohnungsberechtigten Nießbrauchers

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AG Hamburg-Altona – Az.: 318c C 333/10 – Urteil vom 01.03.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3083,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Mit der am 30.6.2011 zugestellten Klage begehrt sie Erstattung für Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Grundstück … angefallen sind.

Dieses Haus wurde 1981 von der Beklagten und ihrem 1992 verstorbenen Ehemann käuflich erworben. Die Kosten für das Darlehen einschließlich der Zinstilgung sowie die Kosten für die Bewirtschaftung des Hauses trugen der Sohn der Klägerin und Bruder der Beklagten … der die Wohnung im 1. OG bewohnte, die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann sowie die Beklagte und ihr Ehemann, die jeweils eine kleiner Wohnung im Erdgeschoss bewohnten, jeweils zu einem Drittel.

Symbolfoto: Von Alexey V Smirnov/Shutterstock.com

Als der Bruder der Beklagten 1985 auszog, zog die Beklagte mit ihrem Ehemann in die obere Wohnung; die beiden kleineren Erdgeschosswohnung wurden zusammengelegt und von der Klägerin und ihrem Mann bewohnt.

Während des Auszugs des Bruders in der Zeit von 1985 bis 1996 wurden die Kosten zwischen den Parteien des Rechtsstreits geteilt. Nachdem sowohl der Ehemann der Beklagten als auch der Ehemann der Klägerin verstorben waren, zog der Bruder der Beklagten 1996 in die Erdgeschosswohnung des streitgegenständlichen Hauses zurück. Für die Klägerin schufen die Parteien im Souterrain Wohnraum. Seit diesem Zeitpunkt, drittelten die Parteien und der Bruder der Beklagten erneut die auf das Haus entfallenden Kosten, und zwar einschließlich der Darlehens- und Zinsleistungen.

1998 wurde die Beklagte arbeitslos. Am 21.4.1999 schlossen die Klägerin und die Beklagten einen notariellen Grundstücksüberlassungsvertrag. Mit diesem übertrug die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück an die Klägerin. Im Gegenzug übernahm die Klägerin zwei auf dem Grundstück ruhend[…]


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