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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Verstoß gegen das Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit – Beschlussanfechtung

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AG Nordhorn – Az.: 3 C 1506/10 – Urteil vom 15.06.2011

1.) Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2010 (12. Versammlung der Wohnungseigentümer) zu TOP 4 (Beschlussfassung über die Verwaltungsabrechnung 2009), TOP 5 (Entlastung der Verwalterin für das Geschäftsjahr 2009), TOP 6 (Entlastung des Beirates für das Geschäftsjahr 2009) und TOP 7 (Beschlussfassung für den Wirtschaftsplan 2010) werden für unwirksam erklärt.

2.) Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu je 1/28.

3.) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege einer Anfechtungsklage die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung.

Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … . Am 30.10.2010 hielt die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Versammlung ab, in der unter anderem die im Tenor genannten Beschlüsse gefasst worden sind. Der Kläger hält die Beschlüsse aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam.

Die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung erfolgte unter dem 27.09.2010. In der Einladung wurde darauf hingewiesen, dass die Versammlung „aus Organisations- und Kostengründen“ gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft … durchgeführt wird. Entsprechend dieser Einladung wurden die beiden Wohnungseigentümerversammlungen auch gemeinsam durchgeführt.

Der Kläger rügt, dass nicht alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeladen worden seien. Bereits die Einladung sei mit einem Fehler behaftet, weil sie mit den Worten „Die Verwalterin: …“ unterschrieben worden sei.

Der Kläger rügt auch einen Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit. Es sei nicht zulässig, zwei Wohnungseigentümerversammlungen gemeinsam abzuhalten. Hierzu behauptet der Kläger, der Wohnungseigentümer … habe dem Vorgehen in der Versammlung auch widersprochen. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit sei auch darin zu erblicken, dass neben dem Geschäftsführer drei weitere Mitarbeiter der Wohnungsverwalterin an der Versammlung teilgenommen hätten.

Der Kläger meint, das Protokoll sei überdies unrichtig. Der Wohnungseigentümer … habe den einzelnen Beschlüssen ausdrücklich widersprochen, was nicht in das Protokoll aufgenommen wo[…]


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