Landgericht Stuttgart
Az: 13 S 14/14
Urteil vom 16.07.2014
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.12.2013 (Az.: 50 C 5571/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 455,00 Euro
Gründe
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 455,00 € nebst Verzugszinsen. Der von den Klägern bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2009, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.
Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine sie benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten haben, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 455,00 € nebst Zinsen an sie zu verurteilen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine unwirksame Preisnebenabsprache handele.
Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Deswegen beantragt die Beklagte,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.