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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zierteich – Sturz eines Kindes von einem Steg – Haftung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 22 U 272/92
Urteil vom 20.04.1993

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unsere Informationsseite zu Haftungsproblemen rund um den Gartenteich.

Tatbestand
Die Grundstücke H.-Straße 57-71 in O. sind in geschlossener Bauweise mit acht gleichartigen Reihenhäusern bebaut. Die Kl. zu 2) und 3) sind Eigentümer des Grundstücks H.-Straße 69, das sie mit dem Kl. zu 1) bewohnen. Die Bekl. sind Eigentümer des Grundstücks H.-Straße 61. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen drei jeweils 5,50 m breite Grundstücke, die aufgrund einer nach dem Bezug der Häuser 1986 einstimmig von allen Eigentümern getroffenen Vereinbarung weder untereinander noch zu den Grundstücken der Parteien durch Zäune oder in anderer Weise eingefriedet waren.
Am 25.9.1990 gelangte der damals 1 Jahr und 5 Monate alte Kl. zu 1) vom Garten des Hauses seiner Eltern unbemerkt auf das Grundstück der Bekl. und fiel dort in einen Zierteich, den die Bekl. im Jahre 1987 in ihrem Garten hinter dem Haus unmittelbar neben der Terrasse angelegt haben. Der mit Naturstein-Platten eingefaßte ovale Zierteich ist ungefähr 2 m lang, 1,20 m breit und 0,40 m tief.
Über ihn führt ein etwa 0,50 m breiter Steg aus quer liegenden Holzbohlen. Der Kl. zu 1) wurde dort erst einige Zeit später bäuchlings mit dem Gesicht unterhalb der Wasseroberfläche liegend gefunden. Er zeigte nach dem Auffinden zunächst keine Vitalmerkmale. Erst ca. einen Monat später erwachte er aus dem Koma. Infolge des durch Sauerstoffmangel verursachten Ausfalls von Hirnfunktionen ist die Entwicklung des Kl. zu 1) hinter der gleichaltriger Kinder deutlich zurückgeblieben.
Die Kl. haben behauptet: Die Kl. zu 2) habe den Kl. zu 1), der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie allein vom elterlichen Grundstück entfernt habe, beim Spielen im Garten beaufsichtigt. Sie habe ihn höchstens fünf Minuten allein im Garten gelassen, um ein Kleidungsstück zu holen.
Sie haben die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die Zeit bis zur Klageerhebung begehrt, dessen Größenordnung sie hinsichtlich des Kl. zu 1) mit 5.000 DM und hinsichtlich der Kl. zu 2) und 3) mit je 8.000 DM angegeben haben. Der Kl. zu 1) hat darüber hinaus die Zahlung einer monatlichen R[…]


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