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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Lärmbelästigungen durch Straßenausbau

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AG Köpenick, Az.: 3 C 336/10, Urteil vom 09.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach erfolgter Teilrücknahme eines Mangelbeseitigungsbegehrens noch die Rückerstattung von minderungsbedingt überzahlter Miete im Zeitraum Oktober 2009 bis August 2010 sowie die Feststellung, dass ihr ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 13% aufgrund des von einem nahe gelegenen Autobahnzubringers ausgehenden Verkehrslärms zusteht.

Die Klägerin ist seit 15.9.1963 Mieterin der nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden und in der S. Berlin gelegenen Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 247,91 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 63,00 €. Die Wohnung befand sich zum Zeitpunkt ihrer Anmietung in einer ruhigen Wohnlage. Durch den Ausbau der Autobahn A 113 seit dem Jahre 2001 und deren Eröffnung im Jahr 2008 liegt die Wohnung der Beklagten nunmehr in der Nähe eines Autobahnzubringers. 1995 wurden in die Wohnung der Klägerin neue Fenster eingebaut.

Symbolfoto: Micha Klootwijk/Bigstock

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der mit dem Autobahnverkehr einhergehenden Geräuschemissionen und aufgrund ungenügenden Schallschutzes ihrer Wohnung ein Recht zur Minderung in Höhe von 13 % des Bruttomietzinses zu haben. Dies begründet sie im Einzelnen damit, dass es seit der Eröffnung der Autobahn im Mai 2008 zu erheblicher Lärmbelästigung durch den an- und abfließenden Verkehr, insbesondere durch LKWs und Rettungsfahrzeuge gekommen sei. Der Verkehrslärm erreiche ihr Wohnhaus ungefiltert und dringe durch die geschlossenen Fenster bis in ihre Wohnung. Durch die anhaltende Schlaflosigkeit welche durch den Lärm verursacht sei, sei auch ihre Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Bei Anmietung der Wohnung – vor 50 Jahren – habe sie nicht damit gerechnet, dass diese sich einmal in der Nähe eines Autobahnzubringers befinden werde. Hinz[…]


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