OLG Koblenz – Az.: 10 U 410/11 – Beschluss vom 22.09.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. November 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Alleinerbin nach der am 21. Oktober 2008 verstorbenen A. geborene B. geworden ist. Die Auslegung, die das Landgericht dem gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom Juli 1977 gegeben hat, entspricht der Rechtslage. Sie wird in vollem Umfang vom Senat geteilt, der zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung seines Hinweises auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Der Umstand, dass die verschiedenen gemeinschaftlichen Testamente der Erblasserin und ihres Ehemannes im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht in vollem Umfang wiedergegeben wurden, sondern lediglich die Passagen, die sich mit einer möglichen Erbfolge der Klägerin befassen, lässt nicht darauf schließen, dass das Landgericht die Notwendigkeit zur Ermittlung des gemeinsamen Erblasserwillens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Eine Notwendigkeit, die Testamente in ihrem gesamten Wortlaut im landgerichtlichen Urteil wiederzugeben, hat nicht bestanden. Ein derartiges Vorgehen widerspräche auch den an den Tatbestand gestellten gesetzlichen Anforderungen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Klägerin geltend macht, die sehr genaue Reihenfolge der gewünschten Erbfolge hätte bei der Entscheidungsfindung jedoch unbedingt in die Überlegungen einbezogen werden müssen, so ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht, dass diese nicht berücksichtigt wurde. Die von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann gewählten Formulierungen, mit welch[…]